Der Verein

Satzung
 

Satzung


§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der im November 1934 gegründete Verein trägt den Namen, „Handharmonika- und Akkordeon- Club 1934 Rüsselsheim-Haßloch e.V."
  2. Die offizielle Namenskürzung lautet, „HAC 1934 e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 65428 Rüsselsheim-Haßloch
  4. Er ist gemäß §55 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Vereinsregister beim Amtsgericht Rüsselsheim unter der Nr. VR 80454 eingetragen.
  5. Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB. Ist politisch und konfessionell neutral und ungebunden.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist das Erlernen, die Pflege und Ausbreitung der Akkordeonmusik. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestellt er geeignete Dirigenten und Übungsleiter. Der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
  2. Der Verein betätigt sich auf kulturellem Gebiet, er bereichert die Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und pflegt die Geselligkeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluss erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen, noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Dazu gehören auch Vergütungen an die Dirigenten und Übungsleiter.
  5. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.
    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge und Unterrichtsgeld gemäß der jeweils geltenden Beitragsordnung
    2. Geld- und Sachspenden
    3. Zuschüsse und Subventionen
    4. Erträge aus dem Vereinsvermögen
    5. Veranstaltungen
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§4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder werden, der für die Interessen des Vereins eintritt und durch Unterzeichnen des Aufnahmeantrages die Satzung des Vereins als verbindlich anerkennt. Minderjährige werden nur dann in den Verein aufgenommen, wenn mindestens ein Elternteil oder der gesetzliche Vertreter Mitglied im Verein wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne nähere Begründung erfolgen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
    1. Aktive (spielende) Mitglieder
    2. Passive Mitglieder, die durch ihren Beitrag die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern
    3. Ehrenmitglieder
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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§5 Mitgliedsbeitrag und Unterrichtsgeld
  1. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Aktive Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitrag und Unterrichtsgeld.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie des Unterrichtsgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im Anhang dieser Satzung detailliert enthalten.
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§6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung
    2. durch Ausschluss durch den Vereins-Vorstanddurch
    3. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein durch schriftliche Kündigung, die an den Vorstand zu richten ist, ist jeweils zum 30. 6. und zum 31. 12. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Austritt kann erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit, wenn das betreffende Mitglied gegen die satzungsmäßigen Interessen verstößt, seinen Beitragszahlungen an den Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, die Ehre oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Antrag ist innerhalb von acht Tagen dem Vorstand schriftlich einzureichen.
    Ausgeschlossene Mitglieder werden in den Verein nicht wieder aufgenommen.
    Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins. Das im Besitz befindliche Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben. Noch bestehende Forderungen des Vereins sind abzugelten.
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§7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins
    1. sind die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
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§8 Mitgliederversammlung
  1. Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und alle Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Vereins einen entsprechenden schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand stellt.
  4. Ort und Zeitpunkt für die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt.
  5. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und in der Tagespresse. Sie soll mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Etwaige Anträge zur Versammlung müssen bis spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sein.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. den Jahresbericht
    2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers
    3. die Bestellung des Wahlleiters, der die Entlastung des Vorstandes vornimmt und bis zur Neuwahl des l. Vorsitzenden die Wahl leitet
    4. die Neuwahl des Vorstandes, die unter Leitung des 1. Vorsitzenden durchgeführt wird
    5. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie Satzungsänderungen, Eintritt und Austritt aus Verbänden
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Unterrichtsgeldes
    7. Die Wahl zweier Kassenprüfer
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§9 Der Vorstand
  1. Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihren Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorstand. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen jedoch das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. 1. Kassierer
    4. 1. Schriftführer
  3. Die Beisitzer
    1. 2. Kassierer
    2. 2. Schriftführer
    3. Jugendsprecher
    4. Pressewart
    5. Veranstaltungsleiter
    6. Geräte- und Notenwart
    7. Orchestersprecher
  4. Im Bedarfsfall können weitere Beisitzer gewählt werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes jedes Mitglied des Vereins zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen durch den geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die folgenden Vorstandsmitglieder vertreten:
    1. 1. Vorsitzende
    2. 2. Vorsitzende
    3. 1. Kassierer
    Jeder vertritt allein.
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§10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vereinsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand entscheidet über alle finanziellen, organisatorischen und musikalischen Belange.
  2. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Für alle Beschlüsse gilt die Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Schriftführer ist für das Schriftwesen des Vereins verantwortlich. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Der Kassierer führt nach kaufmännischen Grundsätzen ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, verwaltet die Kasse und das Vereinsvermögen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht des vergangenen Kalenderjahres, welches zugleich Geschäftsjahr ist, zu erstatten.
  5. Die ordnungsgemäße Buchführung sowie die Jahresabrechnung ist vor der Verlesung in der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen und zu unterzeichnen. Sie haben über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich einer ausscheidet bzw. neu hinzukommt.
    Die Kassenprüfer unterliegen der Schweigepflicht dritten Personen gegenüber.
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§11 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Abstimmung ist eine 3/4-Mehrheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erforderlich, wobei namentlich abzustimmen ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Hessischen Harmonikaverband e.V., D-65428 Rüsselsheim - Registergericht Amtsgericht Darmstadt, Registernummer VR 20824 mit der Maßgabe dieses unmittelbar und ausschließlich zur Pflege der Harmonikamusik zu verwenden.
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§12 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben beachtet der HAC 1934 e.V. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze und Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu).
  2. Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezogenen Daten im HAC 1934 e.V. sind in einer gesonderten Datenschutzverordnung schriftlich niedergelegt.
  3. Die Datenschutzverordnung wird von den Mitgliedern beschlossen.
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§13 Inkrafttreten
  1. Die vorstehende Satzung wurde am 25. November 2019 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt.
  2. Sie tritt ab dem 25. November 2019 in Kraft. Die bisherige Satzung von 29. März 2019 verliert ihre Gültigkeit.
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